Curriculumder Postgraduierten-Weiterbildung
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INHALTSVERZEICHNIS |
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1. ZWECK
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1. Zweck |
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| Das Curriculum definiert einen gesamtschweizerischen Standard für die Postgraduierten-Weiterbildung in Klinischer Psychologie unter Einbezug der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die europäischen Weiterbildungsnormen werden dabei berücksichtigt. | ||
| Mit der Titelvergabe soll gewährleistet werden, dass Klinische PsychologInnen als kompetente Fachleute und VerhandlungspartnerInnen für KlientInnen, PatientInnen, Krankenkassen, Versicherungen, Institutionen des Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs- und Justizwesens und für andere ArbeitgeberInnen anerkannt werden. | ||
2. Titel |
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| Der Titel Fachpsychologe/Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP basiert auf einer berufsqualifizierenden Weiterbildung in Klinischer Psychologie. Er weist TitelinhaberInnen über seine/ihre Befähigung zur selbständigen Berufsausübung aus. | |||||||||||||||||||||||||||||
| Um diesen Fachtitel zu erlangen, müssen die KandidatInnen die im folgenden aufgeführten Voraussetzungen (Kap. 3) erfüllen und den formalen (Kap. 4) und inhaltlichen (Kap. 5) Kriterien genügen. | |||||||||||||||||||||||||||||
| Die Berechtigung zur Verwendung des Fachpsychologentitels FSP ist an die ordentliche Mitgliedschaft in der FSP gebunden. | |||||||||||||||||||||||||||||
3. Voraussetzungen |
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| Die Zulassung zur Postgraduierten-Weiterbildung setzt ein abgeschlossenes Universitätsstudium im Hauptfach Psychologie und ausgewiesene Kenntnissen in Psychopathologie voraus. Diese können durch einen universitären Nebenfachabschluss oder durch bestätigte Lehrveranstaltungen im vergleichbaren Umfang erworben werden. | |||||||||||||||||||||||||||||
| Zur Erlangung des Fachtitels "Fachpsychologe für Klinische Psychologie FSP" oder "Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP" wird die ordentliche Mitgliedschaft bei der FSP vorausgesetzt. | |||||||||||||||||||||||||||||
4. Formale Kriterien der Weiterbildung
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4.1. Grundsatz |
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| Das Weiterbildungskonzept geht davon aus, dass Lehre und Praxis der Klinischen Psychologie von einem Methoden- und Theorienpluralismus geprägt sind. Die Postgraduierten-Weiterbildung orientiert sich deshalb sowohl an heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen der klinisch-psychologischen Forschung wie auch ihrer Nachbardisziplinen, welche empirisch exakte Methoden, hermeneutische und sozialwissenschaftliche Verfahren einbeziehen. Sie berücksichtigt dabei auch verschiedene Therapierichtungen. Die wissenschaftliche Objektivierung steht in einem dialektischen Verhältnis zur Subjektivität der Behandlungssituation. | |||||||||||||||||||||||||||||
| Die Anforderungen, an denen sich der Weiterbildungslehrgang orientiert, basieren auf den Funktionen der Klinischen Psychologin und des Klinischen Psychologen, wie sie im Anhang erwähnt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||
| Die formalen Rahmenbedingungen werden durch die FSP-Richtlinien für postgraduale Weiterbildungs-Curricula definiert. | |||||||||||||||||||||||||||||
| Die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit, aber auch die Abgrenzung von anderen Disziplinen, ist Bestandteil der Postgraduierten-Weiterbildung. | |||||||||||||||||||||||||||||
4.2. Dauer |
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| Die Postgraduierten-Weiterbildung dauert bei Vollzeitbeschäftigung 5 Jahre, bei Teilzeitarbeit entsprechend länger. Sie erfolgt während der Anstellung/Tätigkeit als Klinischer Psychologe oder Klinische Psychologin im entsprechenden Praxisfeld. Eine mindestens 50%ige Anstellung soll über 3 Jahre kontinuierlich gewährleistet sein. | |||||||||||||||||||||||||||||
4.3. Elemente der Postgraduierten-Weiterbildung |
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4.3.1. Praktische Arbeit |
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| 5 Jahre praktische klinisch-psychologische Arbeit in anerkannten privaten und/oder öffentlichen Institutionen des Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs- und Justizwesens, in denen eine interdisziplinäre Zusammenarbeit praktiziert sowie Weiterbildung angeboten wird. | |||||||||||||||||||||||||||||
| Mindestens ein Jahr davon muss in
Vollzeitanstellung, bei Teilzeit entsprechend länger, in einer
psychiatrischen Institution absolviert werden. |
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4.3.2. Berufsbegleitende Weiterbildung |
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| Berufsbegleitende Weiterbildung in Klinischer Psychologie gemäss den im folgenden Kapiteln vorgegebenen Lernzielen. | |||||||||||||||||||||||||||||
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Pro Lerneinheit sind dabei folgende Stundenzahlen zu absolvieren:
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4.4. Arbeitsorte |
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| Die Einrichtungen sind anerkannte Institutionen der Beratung, Krankenhilfe, Prävention und Rehabilitation im Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs- und Justizwesen, in Unternehmen und freien Gemeinschaftspraxen, in denen in der Funktion als Klinischer Psychologe/ Klinische Psychologin interdisziplinär gearbeitet wird und die klinische Tätigkeit unter Anleitung und Supervision durch Klinische PsychologInnen gewährleistet ist und/oder die Supervision externen Fachleuten übergeben wird. | |||||||||||||||||||||||||||||
| Universitätseinrichtungen für den Studiengang Psychologie werden als Weiterbildungsinstitutionen anerkannt, wenn sie eine klinisch-psychologische Tätigkeit mit Klientenkontakt ermöglichen. | |||||||||||||||||||||||||||||
| Ein Jahr klinisch-psychologischer Tätigkeit hat in jedem Fall in einer psychiatrischen Klinik oder in einem psychiatrischen Dienst zu erfolgen. Bei teilzeitlicher Anstellung verlängert sich die Dauer entsprechend. Teilzeitliche Anstellungen unter 50% werden nicht anerkannt. | |||||||||||||||||||||||||||||
4.5. Anerkennung und Kontrolle |
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| Der/die Kandidat/in soll sich die
einzelnen Lerneinheiten gemäss den Lernzielen selbst
zusammenstellen. In der Schweiz können diese an
Universitäten, bei privaten Weiterbildungsstellen , an den
Arbeitsorten und bei beruflichen Verbänden absolviert werden. Die
Anerkennungen von ausländischen Weiterbildungen soll
vorgängig mit dem "Ausschuss für Weiterbildung" (AWB,
Kap.6.1.) abgesprochen werden. Neben dem Besuch von Weiterbildungsverantstaltungen an oben erwähnten Institutionen, kann die Tätigkeit als DozentIn an Universitäten oder Fachhochschulen in den Bereichen Diagnostik, Beratung, Psychotherapie, Nachbardisziplinen und Rahmenbedingungen ebenfalls anerkannt werden, falls diese im Rahmen der Aus-, Weiter- oder Fortbildung von PsychologInnen stattfand. Für die Tätigkeit als DozentIn darf maximal 50% der verlangten Weiterbildung in den in den erwähnten Bereichen angerechnet werden. |
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| Die Anerkennung des Weiterbildungslehrganges als Ganzes obliegt der FSP. Der AWB der SVKP ist für Vollzug und Kontrolle verantwortlich. | |||||||||||||||||||||||||||||
| Die Titelvergabe erfolgt nach Empfehlung des AWB der SVKP und nach deren Antrag an die FSP. | |||||||||||||||||||||||||||||
5. Inhalt |
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| Im Zentrum des Weiterbildungslehrganges steht neben der praxisrelevanten Weiterbildung die praktische Tätigkeit unter Anleitung. Sie bietet Gelegenheit, wissenschaftliche Erkenntnisse fallspezifisch umzusetzen sowie Fertigkeiten und Erfahrungen in klinisch-psychologischem Handeln zu erwerben und zu reflektieren. Die professionellen Einstellungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse werden in etwa gleichen Masse gefördert. Das Ziel der Weiterbildung ist die Befähigung zur selbständigen Tätigkeit als Klinische Psychologin oder als Klinischer Psychologe. | |||||||||||||||||||||||||||||
Weiterbildungsziele: |
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5.1. Psychologische Diagnostik und Urteilsbildung |
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Der Fachpsychologe/die
Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP kann
selbständig
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5.2. Klinisch-psychologische Beratung |
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Der Fachpsychologe/die
Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP kann
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5.3. Behandlung psychischer und psychosomatischer Leiden, Störungen, Behinderungen und Krankheiten unter Einbezug der sozialen Umstände und des sozialen Umfeldes |
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Der Fachpsychologe/die
Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP kann
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5.4. Auseinandersetzung mit persönlichen Erlebens- und Verhaltensweisen |
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Der Fachpsychologe/die
Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP kann
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5.5. Theoretische Grundlagen und empirische Befunden aus den Nachbardisziplinen |
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| Die Fachpsychologin oder der Fachpsychologe für Klinische Psychologie FSP verfügt über vertiefte Kenntnisse theoretischer Grundlagen und empirischer Befunde der Nachbardisziplinen, vor allem aus dem biologisch-medizinischen und dem sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich, insbesondere über | |||||||||||||||||||||||||||||
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5.6. Institutionelle Rahmenbedingungen |
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Der Fachpsychologe/die
Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP kennt
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6. Ausführungsbestimmungen zur
Postgraduierten-Weiterbildung
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6.1. "Ausschuss Weiterbildung" der SVKP für den Fachpsychologentitel in Klinischer Psychologie FSP |
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6.1.1. Aufgaben |
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Der "Ausschuss für
Weiterbildung" (AWB) erstattet dem Vorstand der SVKP periodisch Bericht
und ist von der Mitgliederversammlung (MV) jährlich für ihren
Tätigkeitsbericht zu entlasten. Er hat folgende Aufgaben:
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6.1.2. Zusammensetzung |
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| Der AWB wird von der
Mitgliederversammlung der SVKP gewählt. Er besteht aus mindestens
5 Personen, die der FSP angehören müssen. Im AWB soll
mindestens 1 Vorstandsmitglied SVKP und ein Vertreter/eine Vertreterin
der Universitäten Einsitz nehmen. Der Präsident hat den
Stichentscheid. |
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6.1.3. Dauer der Amtszeit |
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| Die Mitglieder des AWB werden alle 2
Jahre durch die MV bestätigt. Die Amtszeit beträgt maximal 8
Jahre. |
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6.1.4. Gebühren |
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| Der/die KandidatIn zahlt die festgelegte Bearbeitungsgebühr an die FSP. | |||||||||||||||||||||||||||||
6.2. Antragsstellung |
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| Der/die KandidatIn reicht den Antrag zur Titelvergabe betr. "Fachpsychologe/in für Klinische Psychologie FSP" an den AWB ein. Er/sie belegt die Weiterbildung mit den entsprechenden Leistungsausweisen. Insbesondere belegt er/sie seine/ihre Arbeitstätigkeit mit den Anstellungsverträgen und weist die theoretische und praktische Weiterbildung aus. | |||||||||||||||||||||||||||||
| Ist ein bestimmtes Curriculum oder eine Institution noch nicht anerkannt, so bemüht sich der/die KandidatIn um die Grundlagen für die Anerkennung des Aus- und Weiterbildungsprogrammes. | |||||||||||||||||||||||||||||
| Der AWB hat seine Entscheide schriftlich zu begründen. Die Dokumentation ist sorgfältig aufzubewahren und der WBK und der Rekurskommission zur Verfügung zu halten. | |||||||||||||||||||||||||||||
6.3. Richtlinien für die Qualifikation von DozentInnen/SupervisorInnen |
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| Es werden FachpsychologInnen für Klinische Psychologie FSP, anerkannte (FSP, SPV oder kantonale) PsychotherapeutInnen mit Universitätsabschluss in Psychologie, PsychiaterInnen FMH und ausgewiesene ExpertInnen mit einem akademischen Abschluss im Fachgebiet anerkannt, sofern sie im entsprechenden Fach-/ Spezialgebiet eine spezielle Leistung oder spezielle Erfahrung nachweisen können. | |||||||||||||||||||||||||||||
6.4. Permanente Fortbildung |
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| Die permanente Fortbildung orientiert sich am Fortbildungsreglement der FSP und wird durch die FSP kontrolliert. | |||||||||||||||||||||||||||||
6.5. Rekurse |
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| Der AWB ist eine vorprüfende Kommission. Die definitive Annahme oder Ablehnung eines Gesuches erfolgt durch die Fachtitel- und Zertifikatskommission FZK der FSP. Ist der/die KandidatIn mit dem Entscheid der FZK nicht einverstanden, so kann er/sie begründeten Rekurs an die Rekurskommission der FSP mit den entsprechenden Unterlagen einreichen. Damit verbunden ist ein Recht auf Einsichtnahme in die betreffenden Dossiers, die von der FZK aufbewahrt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||
7. Kostenrahmen |
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| Die Kosten für die Weiterbildung betragen ca. Fr. 75 000.-. | |||||||||||||||||||||||||||||
| Dies beinhaltet die theoretischen Kurse, die Supervisionen und Selbsterfahrung gemäss dem FSP-Richttarif für psychologische und psychotherapeutische Leistungen. | |||||||||||||||||||||||||||||
| Abweichungen ergeben sich durch das verschiedene interne Weiterbildungsangebot der Institutionen. | |||||||||||||||||||||||||||||
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Genehmigt am 14. November 1998 an der Delegiertenversammlung der FSP in Bern Revidierte Version genehmigt durch die Weiterbildungskommission der FSP am 11. August 2005 |
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| revidiert am 3.6.05 | Im Namen des Vorstandes der SVKP: Der Präsident Beat Steiger |
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