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Curriculum

der Postgraduierten-Weiterbildung
zur Erlangung des Titels

"Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP"
"Fachpsychologe für Klinische Psychologie FSP"

 
vorwärts zu Kap 1 Zweck

INHALTSVERZEICHNIS

1. ZWECK

2. TITEL

3. VORAUSSETZUNGEN

4. FORMALE KRITERIEN DER WEITERBILDUNG
    4.1. Grundsatz
    4.2. Dauer
    4.3. Elemente der Postgraduierten-Weiterbildung
        4.3.1. Praktische Arbeit
        4.3.2. Berufsbegleitende Weiterbildung
    4.4. Arbeitsorte
    4.5. Anerkennung und Kontrolle

5. INHALT
    Weiterbildungsziele:
    5.1. Psychologische Diagnostik und Urteilsbildung
    5.2. Klinisch-psychologische Beratung
    5.3. Behandlung
    5.4. Persönliche Erlebens- und Verhaltensweisen
    5.5. Nachbardisziplinen
    5.6. Institutionelle Rahmenbedingungen

6. AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR POSTGRADUIERTEN-WEITERBILDUNG
    6.1. AWB, "Ausschuss Weiterbildung"
        6.1.1. Aufgaben
        6.1.2. Zusammensetzung
        6.1.3. Dauer der Amtszeit
        6.1.4. Gebühren
    6.2. Antragsstellung
    6.3. Richtlinien für die Qualifikation von DozentInnen/SupervisorInnen
    6.4. Permanente Fortbildung
    6.5. Rekurse

7. KOSTENRAHMEN

Trägerschaft: Schweizerische Vereinigung der Klinischen Psychologinnen und Psychologen SVKP
Dieses Dokument wurde genehmigt am 14. November 1998 an der Delegiertenversammlung der FSP in Bern

 
an den Anfang des Dokumenteszum Inhaltsverzeichnisvorwärts zu Kap 2 Titel

1. Zweck

Das Curriculum definiert einen gesamtschweizerischen Standard für die Postgraduierten-Weiterbildung in Klinischer Psychologie unter Einbezug der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die europäischen Weiterbildungsnormen werden dabei berücksichtigt.
Mit der Titelvergabe soll gewährleistet werden, dass Klinische PsychologInnen als kompetente Fachleute und VerhandlungspartnerInnen für KlientInnen, PatientInnen, Krankenkassen, Versicherungen, Institutionen des Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs- und Justizwesens und für andere ArbeitgeberInnen anerkannt werden.
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2. Titel

Der Titel Fachpsychologe/Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP basiert auf einer berufsqualifizierenden Weiterbildung in Klinischer Psychologie. Er weist TitelinhaberInnen über seine/ihre Befähigung zur selbständigen Berufsausübung aus.
Um diesen Fachtitel zu erlangen, müssen die KandidatInnen die im folgenden aufgeführten Voraussetzungen (Kap. 3) erfüllen und den formalen (Kap. 4) und inhaltlichen (Kap. 5) Kriterien genügen.
Die Berechtigung zur Verwendung des Fachpsychologentitels FSP ist an die ordentliche Mitgliedschaft in der FSP gebunden.
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3. Voraussetzungen

Die Zulassung zur Postgraduierten-Weiterbildung setzt ein abgeschlossenes Universitätsstudium im Hauptfach Psychologie und ausgewiesene Kenntnissen in Psychopathologie voraus. Diese können durch einen universitären Nebenfachabschluss oder durch bestätigte Lehrveranstaltungen im vergleichbaren Umfang erworben werden.
Zur Erlangung des Fachtitels "Fachpsychologe für Klinische Psychologie FSP" oder "Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP" wird die ordentliche Mitgliedschaft bei der FSP vorausgesetzt.
zum Inhaltsverzeichniszurück zu Kap. 3 Voraussetzungenvorwärts zu Kap 4.2. Dauer

4. Formale Kriterien der Weiterbildung

4.1. Grundsatz

Das Weiterbildungskonzept geht davon aus, dass Lehre und Praxis der Klinischen Psychologie von einem Methoden- und Theorienpluralismus geprägt sind. Die Postgraduierten-Weiterbildung orientiert sich deshalb sowohl an heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen der klinisch-psychologischen Forschung wie auch ihrer Nachbardisziplinen, welche empirisch exakte Methoden, hermeneutische und sozialwissenschaftliche Verfahren einbeziehen. Sie berücksichtigt dabei auch verschiedene Therapierichtungen. Die wissenschaftliche Objektivierung steht in einem dialektischen Verhältnis zur Subjektivität der Behandlungssituation.
Die Anforderungen, an denen sich der Weiterbildungslehrgang orientiert, basieren auf den Funktionen der Klinischen Psychologin und des Klinischen Psychologen, wie sie im Anhang erwähnt sind.
Die formalen Rahmenbedingungen werden durch die FSP-Richtlinien für postgraduale Weiterbildungs-Curricula definiert.
Die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit, aber auch die Abgrenzung von anderen Disziplinen, ist Bestandteil der Postgraduierten-Weiterbildung.
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4.2. Dauer

Die Postgraduierten-Weiterbildung dauert bei Vollzeitbeschäftigung 5 Jahre, bei Teilzeitarbeit entsprechend länger. Sie erfolgt während der Anstellung/Tätigkeit als Klinischer Psychologe oder Klinische Psychologin im entsprechenden Praxisfeld. Eine mindestens 50%ige Anstellung soll über 3 Jahre kontinuierlich gewährleistet sein.
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4.3. Elemente der Postgraduierten-Weiterbildung

4.3.1. Praktische Arbeit
5 Jahre praktische klinisch-psychologische Arbeit in anerkannten privaten und/oder öffentlichen Institutionen des Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs- und Justizwesens, in denen eine interdisziplinäre Zusammenarbeit praktiziert sowie Weiterbildung angeboten wird.
Mindestens ein Jahr davon muss in Vollzeitanstellung, bei Teilzeit entsprechend länger, in einer psychiatrischen Institution absolviert werden.
4.3.2. Berufsbegleitende Weiterbildung
Berufsbegleitende Weiterbildung in Klinischer Psychologie gemäss den im folgenden Kapiteln vorgegebenen Lernzielen.

Pro Lerneinheit sind dabei folgende Stundenzahlen zu absolvieren:

Diagnostik 500 h
total
pro Lerneinheit mind.100 h 5.1.
Beratung 5.2.
Psychotherapie 5.3.
Selbsterfahrung 200 h davon mind. 100 h einzeln und 50 h Gruppe 5.4.1.
Supervision 200 h wobei je 50 h (einzeln oder Gruppe) aus den Lerneinheiten 5.1.- 5.3. stammen sollen 5.4.2.
Nachbardisziplinen 75 h   5.5.
Rahmenbedingungen 50 h    5.6.
  1025 h    
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4.4. Arbeitsorte

Die Einrichtungen sind anerkannte Institutionen der Beratung, Krankenhilfe, Prävention und Rehabilitation im Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs- und Justizwesen, in Unternehmen und freien Gemeinschaftspraxen, in denen in der Funktion als Klinischer Psychologe/ Klinische Psychologin interdisziplinär gearbeitet wird und die klinische Tätigkeit unter Anleitung und Supervision durch Klinische PsychologInnen gewährleistet ist und/oder die Supervision externen Fachleuten übergeben wird.
Universitätseinrichtungen für den Studiengang Psychologie werden als Weiterbildungsinstitutionen anerkannt, wenn sie eine klinisch-psychologische Tätigkeit mit Klientenkontakt ermöglichen.
Ein Jahr klinisch-psychologischer Tätigkeit hat in jedem Fall in einer psychiatrischen Klinik oder in einem psychiatrischen Dienst zu erfolgen. Bei teilzeitlicher Anstellung verlängert sich die Dauer entsprechend. Teilzeitliche Anstellungen unter 50% werden nicht anerkannt.
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4.5. Anerkennung und Kontrolle

Der/die Kandidat/in soll sich die einzelnen Lerneinheiten gemäss den Lernzielen selbst zusammenstellen. In der Schweiz können diese an Universitäten, bei privaten Weiterbildungsstellen , an den Arbeitsorten und bei beruflichen Verbänden absolviert werden. Die Anerkennungen von ausländischen Weiterbildungen soll vorgängig mit dem "Ausschuss für Weiterbildung" (AWB, Kap.6.1.) abgesprochen werden.

Neben dem Besuch von Weiterbildungsverantstaltungen an oben erwähnten Institutionen, kann die Tätigkeit als DozentIn an Universitäten oder Fachhochschulen in den Bereichen Diagnostik, Beratung, Psychotherapie, Nachbardisziplinen und Rahmenbedingungen ebenfalls anerkannt werden, falls diese im Rahmen der Aus-, Weiter- oder Fortbildung von PsychologInnen stattfand. Für die Tätigkeit als DozentIn darf maximal 50% der verlangten Weiterbildung in den in den erwähnten Bereichen angerechnet werden.
Die Anerkennung des Weiterbildungslehrganges als Ganzes obliegt der FSP. Der AWB der SVKP ist für Vollzug und Kontrolle verantwortlich.
Die Titelvergabe erfolgt nach Empfehlung des AWB der SVKP und nach deren Antrag an die FSP.
zum Inhaltsverzeichniszurück zu Kap. 4 Formale Kriterienvorwärts zu Kap 5.1. Psychologische Diagnostik und Urteilsbildung

5. Inhalt

Im Zentrum des Weiterbildungslehrganges steht neben der praxisrelevanten Weiterbildung die praktische Tätigkeit unter Anleitung. Sie bietet Gelegenheit, wissenschaftliche Erkenntnisse fallspezifisch umzusetzen sowie Fertigkeiten und Erfahrungen in klinisch-psychologischem Handeln zu erwerben und zu reflektieren. Die professionellen Einstellungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse werden in etwa gleichen Masse gefördert. Das Ziel der Weiterbildung ist die Befähigung zur selbständigen Tätigkeit als Klinische Psychologin oder als Klinischer Psychologe.
zum Inhaltsverzeichniszurück zu Kap. 5 Inhaltvorwärts zu Kap 5.2. Klinisch-psychologische Beratung

Weiterbildungsziele:

5.1. Psychologische Diagnostik und Urteilsbildung

Der Fachpsychologe/die Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP kann selbständig
  • eine nosologische (nach ICD, DSM, o.a.), strukturelle und psychodynamische Diagnose erstellen.

  • einen Psychostatus erheben.

  • eine psychodiagnostische Untersuchung durchführen (inkl. Gespräche, Verhaltensbeobachtungen, Aufnahme, Durchführung und Auswertung der gängigen klinischen Tests).

  • eine Indikationsstellung zu präventiven, therapeutischen und rehabilitativen Massnahmen erstellen.

  • Berichte und Gutachten erstellen.

zum Inhaltsverzeichniszurück zu Kap. 5 Inhaltvorwärts zu Kap 5.3. Behandlung

5.2. Klinisch-psychologische Beratung

Der Fachpsychologe/die Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP kann
  • problembezogene Gespräche in verschiedener Zusammensetzung (Individuen, Paare, Familien und Grupppen) führen und er kennt die verschiedenen wichtigen Beratungsmodelle.

  • Wissen und Anleitungen im Rahmen von Prävention und Rehabilitation, sowie von unterstützenden Massnahmen, insbesondere in der medizinischen Versorgung vermitteln.

  • Institutionen bei klinisch-psychologischen Fragestellungen beraten.

zum Inhaltsverzeichniszurück zu Kap. 5 Inhaltvorwärts zu Kap 5.4. Persönliche Erlebens- und
      Verhaltensweisen

5.3. Behandlung psychischer und psychosomatischer Leiden, Störungen, Behinderungen und Krankheiten unter Einbezug der sozialen Umstände und des sozialen Umfeldes

Der Fachpsychologe/die Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP kann
  • ein Behandlungskonzept auf der Grundlage der individuellen Lebensgeschichte und der aktuellen Lebenssituation unter Berücksichtigung ätiologischer und störungsspezifischer Modelle und Befunde erstellen.

  • wissenschaftlich bestätigte psychologische Wirkfaktoren fallspezifisch in klinisch-psychologisches Handeln umsetzen.

  • soziale, psychische und körperliche Wirkungen und Nebenwirkungen von Behandlungen abschätzen.

  • die therapeutische Beziehung im Hinblick auf die jeweilige Behandlungskonzeption reflektieren und gestalten.

  • therapeutische Massnahmen evaluieren.

zum Inhaltsverzeichniszurück zu Kap. 5 Inhaltvorwärts zu Kap 5.5. Nachbardisziplinen

5.4. Auseinandersetzung mit persönlichen Erlebens- und Verhaltensweisen

Der Fachpsychologe/die Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP kann
  • eigenes Erleben und Verhalten in der professionellen Beziehung zu anderen Personen wahrnehmen, reflektieren und verändern.

  • diese Aspekte beim klinisch-psychologischen Handeln berücksichtigen.

  • seine Möglichkeiten und Grenzen erkennen.

Die Kompetenz wird erreicht durch Selbsterfahrung und Supervision, je einzeln und in Gruppen.
zum Inhaltsverzeichniszurück zu Kap. 5 Inhaltvorwärts zu Kap 5.6. Institutionelle Rahmenbedingungen

5.5. Theoretische Grundlagen und empirische Befunden aus den Nachbardisziplinen

Die Fachpsychologin oder der Fachpsychologe für Klinische Psychologie FSP verfügt über vertiefte Kenntnisse theoretischer Grundlagen und empirischer Befunde der Nachbardisziplinen, vor allem aus dem biologisch-medizinischen und dem sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich, insbesondere über
  • Psychosomatik

  • Neuropsychologie

  • Psychopharmakologie und andere medikamentöse Interventionen mit psychosozialer Relevanz

  • Psychische Störungen in der Folge schwerer Erkrankungen und Unfällen

  • Komorbiditätsprinzip

  • Forensik

zum Inhaltsverzeichniszurück zu Kap. 5 Inhaltvorwärts zu Kap 6 Ausführungsbestimmungen

5.6. Institutionelle Rahmenbedingungen

Der Fachpsychologe/die Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP kennt
  • die psychologischen, sozialen und medizinischen Versorgungssysteme,

  • die institutionellen und rechtlichen, insbesondere versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen klinisch-psychologischer Berufstätigkeit,

  • die berufsethischen und berufsständischen Normen,

  • die Regeln der interdisziplinären Zusammenarbeit.

zum Inhaltsverzeichniszurück zu Kap. 5 Inhaltvorwärts zu Kap 6.2. Antragsstellung

6. Ausführungsbestimmungen zur Postgraduierten-Weiterbildung

6.1. "Ausschuss Weiterbildung" der SVKP für den Fachpsychologentitel in Klinischer Psychologie FSP

6.1.1. Aufgaben
Der "Ausschuss für Weiterbildung" (AWB) erstattet dem Vorstand der SVKP periodisch Bericht und ist von der Mitgliederversammlung (MV) jährlich für ihren Tätigkeitsbericht zu entlasten. Er hat folgende Aufgaben:
  • Prüfung und Anerkennung von Weiterbildungsprogrammen und Ausbildern/Supervisoren gemäss den Rahmenbedingungen, Lernzielen und Ausführungsbestimmungen;

  • Evaluation der Weiterbildungsprogramme;

  • Beratung bei der Einrichtung von Weiterbildungsprogrammen;

  • Festlegung der Kriterien und Anerkennung von Praxiseinrichtungen;

  • Dokumentation von anerkannten Weiterbildungsprogrammen;

  • Beratung der TeilnehmerInnen der Weiterbildungsprogramme;

  • Enge Zusammenarbeit mit der Weiterbildungskommission (WBK) der FSP;

  • Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen, der Lernziele und Ausführungsbestimmungen;

  • Prüfung der eingereichten Unterlagen und bei Erfüllung Empfehlung zur Fachtitelvergabe an die WBK der FSP;

  • Überprüfung des individuellen Ausbildungserfolges.

6.1.2. Zusammensetzung
Der AWB wird von der Mitgliederversammlung der SVKP gewählt. Er besteht aus mindestens 5 Personen, die der FSP angehören müssen. Im AWB soll mindestens 1 Vorstandsmitglied SVKP und ein Vertreter/eine Vertreterin der Universitäten Einsitz nehmen. Der Präsident hat den Stichentscheid.
6.1.3. Dauer der Amtszeit
Die Mitglieder des AWB werden alle 2 Jahre durch die MV bestätigt. Die Amtszeit beträgt maximal 8 Jahre.
6.1.4. Gebühren
Der/die KandidatIn zahlt die festgelegte Bearbeitungsgebühr an die FSP.
zum Inhaltsverzeichniszurück zu Kap. 6 Ausführungsbestimmungenvorwärts zu Kap 6.3. Qualifikation von
      DozentInnen/SupervisorInnen

6.2. Antragsstellung

Der/die KandidatIn reicht den Antrag zur Titelvergabe betr. "Fachpsychologe/in für Klinische Psychologie FSP" an den AWB ein. Er/sie belegt die Weiterbildung mit den entsprechenden Leistungsausweisen. Insbesondere belegt er/sie seine/ihre Arbeitstätigkeit mit den Anstellungsverträgen und weist die theoretische und praktische Weiterbildung aus.
Ist ein bestimmtes Curriculum oder eine Institution noch nicht anerkannt, so bemüht sich der/die KandidatIn um die Grundlagen für die Anerkennung des Aus- und Weiterbildungsprogrammes.
Der AWB hat seine Entscheide schriftlich zu begründen. Die Dokumentation ist sorgfältig aufzubewahren und der WBK und der Rekurskommission zur Verfügung zu halten.
zum Inhaltsverzeichniszurück zu Kap. 6 Ausführungsbestimmungenvorwärts zu Kap 6.4. Permanente Fortbildung

6.3. Richtlinien für die Qualifikation von DozentInnen/SupervisorInnen

Es werden FachpsychologInnen für Klinische Psychologie FSP, anerkannte (FSP, SPV oder kantonale) PsychotherapeutInnen mit Universitätsabschluss in Psychologie, PsychiaterInnen FMH und ausgewiesene ExpertInnen mit einem akademischen Abschluss im Fachgebiet anerkannt, sofern sie im entsprechenden Fach-/ Spezialgebiet eine spezielle Leistung oder spezielle Erfahrung nachweisen können.
zum Inhaltsverzeichniszurück zu Kap. 6 Ausführungsbestimmungenvorwärts zu Kap 6.5. Übergangsbestimmungen

6.4. Permanente Fortbildung

Die permanente Fortbildung orientiert sich am Fortbildungsreglement der FSP und wird durch die FSP kontrolliert.
zum Inhaltsverzeichniszurück zu Kap. 1 Zweckvorwärts zu Kap 7 Kostenrahmen

6.5. Rekurse

Der AWB ist eine vorprüfende Kommission. Die definitive Annahme oder Ablehnung eines Gesuches erfolgt durch die Fachtitel- und Zertifikatskommission FZK der FSP. Ist der/die KandidatIn mit dem Entscheid der FZK nicht einverstanden, so kann er/sie begründeten Rekurs an die Rekurskommission der FSP mit den entsprechenden Unterlagen einreichen. Damit verbunden ist ein Recht auf Einsichtnahme in die betreffenden Dossiers, die von der FZK aufbewahrt werden.
zum Inhaltsverzeichniszurück zum Kap 6 Ausführungsbestimmungen

7. Kostenrahmen

Die Kosten für die Weiterbildung betragen ca. Fr. 75 000.-.
Dies beinhaltet die theoretischen Kurse, die Supervisionen und Selbsterfahrung gemäss dem FSP-Richttarif für psychologische und psychotherapeutische Leistungen.
Abweichungen ergeben sich durch das verschiedene interne Weiterbildungsangebot der Institutionen.
 

Genehmigt am 14. November 1998 an der Delegiertenversammlung der FSP in Bern

Revidierte Version genehmigt durch die Weiterbildungskommission der FSP am 11. August 2005

revidiert am 3.6.05 Im Namen des Vorstandes
der SVKP:

Der Präsident
Beat Steiger